Einweisung gem. § 4 MPBetreibV (Medizinprodukte-Betreiber-Verordnung) in die Handhabung und sicherheitsrelevanten Hinweise.
Einweisung durch Medizinprodukteberater und Produktspezialist
Schulung zur Inbetriebnahme
Schulung zur Handhabung
Schulung zu den sicherheitsrelevanten Hinweisen
Dokumentation im Medizinproduktebuch
Die Einweisung kann für folgende Produkte durchgeführt werden:
Vital-Master
Clinic-Master professional
Luxxamed HD1000
Luxxamed HD2000
Luxxamed HD3000
Luxxamed HD2000+
Die Einweisung kann ‚remote‘ (über Video-Call) erfolgen. Bei einer Vor-Ort-Einweisung kommen weitere Kosten in Form einer Kilometerpauschale von 0,3 Euro pro KM gerechnet von Kassel (Hin- und Rückweg) hinzu. Termine werden individuell vereinbart in einem Zeitraum von 30 bis 60 Tagen nach Kauf.
Wenn Sie ein Einweisung buchen möchten, dann schreiben Sie uns eine E-Mail an info (at) luxxamed.de!
§ 4 MPBetreibV regelt die allgemeinen Anforderungen. Hier wird klar festgestellt, dass Medizinprodukte zum einen nur im Rahmen ihrer durch den Hersteller festgelegten Zweckbestimmung eingesetzt werden dürfen und dass Medizinprodukte generell nur durch Personen betrieben werden dürfen, wenn diese Person die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung hat. Lipper et al. (2018) beschreibt zu dem klar: „Eine Einweisung in die ordnungsgemäße Handhabung des Medizinproduktes ist erforderlich“
(Deutsch, Erwin; Lippert, Hans-Dieter; Ratzel, Rudolf; Tag, Brigitte; Gassner, Ulrich M. (Hg.) (2018): Kommentar zum Medizinproduktegesetz (MPG). Berlin, Heidelberg: Springer Berlin Heidelberg.)
Nach dem Inkrafttreten der ’neuen‘ bzw. novellierten MPBetreibV (Medizinproduktebetreiberverordung) am 01.01.2017, ist eine Einweisung für Mikrostromgeräte, die im gewerblichen- bzw. Praxisumfeld eingesetzt werden, Pflicht!
In der Praxis war es lange üblich, dass die Einweisung über ein sog. ‚Schneeballsystem‘ läuft. Das bedeutet, der Ersteingewiesene weist eine zweite Person und diese wieder eine weitere. Nach Fachanwalt Dr. Weimer (2019) ist dies ganz klar nicht zulässig. Wenn es sich dabei am gleichen Betriebsorts des Medizinproduktes um eine Wiederholungseinweisung handelt, dann kann diese jedoch im Sinne einer ‚Schneeball-Taktik‘ durchgeführt werden.
(Weimer, Tobias (2019): Die Einweisung in Medizinprodukte. In: mt | medizintechnik 139. (1. 2019), S. 8–9.9