Anmeldepflicht für therapeutische Praxen – Fristen, Formulare und häufige Fehler
⚖️ Rechtlicher Hinweis
Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Alle Angaben wurden sorgfältig recherchiert, erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder rechtliche Verbindlichkeit. Verbindliche Auskünfte zu individuellen Fällen erteilen die zuständigen Gesundheitsämter oder juristische Fachstellen.
Wer eine Praxis für Physiotherapie, Ergotherapie oder Naturheilkunde eröffnet, muss mehr beachten als nur Ausstattung, Kassenverträge und Patientenmarketing.
Ein zentraler – und oft übersehener – Punkt ist die Anmeldepflicht beim Gesundheitsamt.
In diesem Artikel erfährst du, warum diese Pflicht besteht, welche Fristen gelten, welche Unterlagen du brauchst und welche Konsequenzen drohen, wenn du sie versäumst.
🔍 Warum gibt es eine Anmeldepflicht?
Die Anmeldepflicht für Gesundheitsfachberufe dient der behördlichen Qualitätssicherung und dem Patientenschutz.
Gesundheitsämter sollen sicherstellen, dass therapeutische Leistungen nur von fachlich qualifizierten und rechtlich zugelassenen Personen erbracht werden. Diese Pflicht ist in Deutschland nicht bundesrechtlich einheitlich geregelt,
sondern durch die Landesgesundheitsgesetze der jeweiligen Bundesländer festgelegt. Das bedeutet: Die genauen Anforderungen können regional leicht abweichen.
🩺 Wer ist betroffen?
Anmeldepflichtig sind grundsätzlich alle selbständig tätigen Angehörigen nichtärztlicher Gesundheitsberufe, insbesondere:
-
Physiotherapeut:innen
-
Ergotherapeut:innen
-
Podolog:innen
-
Logopäd:innen
-
Masseure und medizinische Bademeister:innen
-
Heilpraktiker:innen – einschließlich sektoraler Heilpraktiker (Physiotherapie, Psychotherapie)
Nicht anmeldepflichtig sind angestellte Therapeut:innen, da sie unter der Anzeige des Praxisinhabers arbeiten.
💡 Praxisgemeinschaften:
Wenn sich mehrere Therapeut:innen Räume teilen, aber wirtschaftlich eigenständig arbeiten, muss jede Person ihre Tätigkeit separat anmelden.
⏰ Fristen & Zuständigkeit
Die Fristen unterscheiden sich zwischen den Bundesländern:
|
Bundesland |
Frist zur Anmeldung |
Gesetzliche Grundlage |
|---|---|---|
|
Nordrhein-Westfalen (NRW) |
Vor Aufnahme der Tätigkeit |
§ 1a Gesundheitsfachberufegesetz NRW (GBerG) |
|
Hessen |
Innerhalb 1 Monats |
§ 12 Hessisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (HGöGD) |
|
Bayern |
Unverzüglich |
Art. 10 Gesundheitsdienstgesetz (GDG) |
|
Niedersachsen |
Ohne schuldhaftes Zögern |
§ 7a Nds. Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) |
Zuständig ist immer das Gesundheitsamt am Praxisstandort.
Bei mehreren Standorten ist eine Anmeldung in jedem Landkreis erforderlich. Wer ausschließlich Hausbesuche anbietet, meldet sich beim Gesundheitsamt des Wohnortes. Viele Kommunen ermöglichen die Anmeldung mittlerweile online, z. B. Köln, Düsseldorf, Offenbach oder Marburg-Biedenkopf.
📋 Welche Unterlagen werden benötigt?
Zur Anzeige beim Gesundheitsamt werden in der Regel folgende Dokumente verlangt:
-
Kopie des Personalausweises
-
Berufsurkunde oder staatliche Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung
-
Praxisadresse und Kontaktdaten
-
Datum des Tätigkeitsbeginns
-
ggf. Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung
Heilpraktiker müssen zusätzlich einreichen:
-
Heilpraktikererlaubnis (nach § 1 HeilprG)
-
ggf. Nachweis von Zusatzqualifikationen (z. B. Akupunktur, Injektionen)
-
bei sektoralen Heilpraktikern: Urkunde über die sektorale Erlaubnis
In einigen Fällen fordern Gesundheitsämter ergänzende Unterlagen, z. B. ein Führungszeugnis oder Angaben zu Hygieneräumen.
💶 Kosten und Gebühren
Die Anmeldung selbst ist in den meisten Bundesländern kostenfrei.
Wird jedoch eine schriftliche Bestätigung benötigt – etwa für Krankenkassen oder Berufsverbände –, können geringe Gebühren anfallen:
-
Hessen: ca. 15 €
-
NRW: ca. 25 €
-
Sachsen-Anhalt: ca. 46 €
-
Bayern: abhängig vom örtlichen Gesundheitsamt
⚠️ Konsequenzen bei Nichtbeachtung
Die Missachtung der Anmeldepflicht ist eine Ordnungswidrigkeit.
Mögliche Folgen:
-
Bußgeld bis 3.000 € (z. B. § 21 HGöGD Hessen)
-
Bei Verstößen gegen das Infektionsschutzgesetz: bis zu 25.000 € (§ 73 IfSG)
-
Im Wiederholungsfall: Untersagung der Berufsausübung
Neben finanziellen Risiken kann eine unterlassene Anzeige auch berufsrechtliche Konsequenzen haben – etwa bei Prüfungen durch Aufsichtsbehörden oder Krankenkassen.
💡 Häufige Fehler bei der Praxisanmeldung
-
Anmeldung erst nach Praxiseröffnung:
Viele Gründer:innen warten, bis alles steht – dabei muss die Anzeige vor Aufnahme erfolgen.
-
Falsches Gesundheitsamt:
Zuständig ist der Standort der Praxis, nicht der Wohnsitz (außer bei mobilen Praxen).
-
Unvollständige Unterlagen:
Häufig fehlen Urkundenkopien oder Berufserlaubnisse – diese müssen vollständig vorliegen.
-
Gemeinschaftspraxis nicht einzeln angezeigt:
In einer Praxisgemeinschaft muss jede:r Partner:in separat melden.
✅ So klappt’s stressfrei
-
Frühzeitig Kontakt mit dem zuständigen Gesundheitsamt aufnehmen
-
Formulare anfordern oder online herunterladen
-
Alle Unterlagen prüfen und kopieren
-
Bestätigung (optional) anfordern und archivieren
-
Änderungen (Umzug, Praxisschließung) rechtzeitig mitteilen
💬 Tipp:
Viele Gesundheitsämter stellen Merkblätter und Checklisten zur Verfügung – etwa:
📚 Quellen
-
§ 1a Gesundheitsfachberufegesetz NRW (GBerG NRW) – recht.nrw.de
-
§ 12 Hessisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (HGöGD) – Lahn-Dill-Kreis Merkblatt
-
Art. 10 Gesundheitsdienstgesetz (GDG Bayern) – Landratsamt Roth
-
Heilpraktikergesetz (HeilprG) – gesetze-im-internet.de
-
Kreis Paderborn – Merkblatt Meldeverfahren Gesundheitsfachberufe (2024)
-
Landkreis München – Heilberufe anmelden und abmelden (2023)
-
Bundesgesundheitsministerium – Gesundheitsberufe allgemein (2024)




